Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Prechtl Engineering GmbH
1 Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen der Prechtl Engineering GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Mit der Auftragserteilung an den Auftragnehmer gelten dessen AGB als anerkannt.
(2) Sie gelten zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das
Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.
(3) Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber Mitteilung der Änderungen und den besonderen Hinweisen auf
sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.
2 Umfang und Ausführung der Leistungen
(1) Die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Schriftform ist erforderlich, die durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden kann, für alle Vereinbarungen, einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden.
(2) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(3) Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
(4) Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebsstörungen beim Auftragnehmer sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen den Auftragnehmer ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertraglich vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
3 Preise/Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt
(1) Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Ausgenommen sind ausdrücklich als solche bezeichnete Festpreisabsprachen. Vereinbarte Vergütungen gelten immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei größeren Leistungsumfängen ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Zwischenabrechnungen nach Fortgang der Arbeiten zu stellen.
(3) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen. Ansonsten gelten im Falle des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen
gelieferten Informationen/Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandener Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber vor.
4 Nacherfüllung bei Leistungsmängeln
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten europäischen Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Er haftet im Falle eines Mangels, sofern technisch möglich, durch kostenfreie Nacherfüllung oder Nachbesserung.
(2) Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag
steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß §4 Abs. 1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.
(3) Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.
5 Haftung und Schadenersatz
(1) Entwickelte oder berechnete Komponenten und Systeme stellen Prototypen dar. Diese dienen lediglich dem Knowhow-Erwerb des Auftraggebers, der daraus Produkte ableiten kann.
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht für atypische Schäden, die vernünftigerweise nicht voraussehbar waren.
(3) Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Insbesondere die Haftung für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Anlagenstillstand ist ausgeschlossen.
(4) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
a.) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie
b.) beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie
c.) wenn die Haftung auf Grund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen werden kann.
(5) Gerät der Auftragnehmer gegenüber vereinbarten Terminen in Liefer- oder Leistungsverzug, kann der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt aber Zug um Zug gegen Aushändigung der bis dahin erbrachten Leistungen zur Zahlung der bis dahin angefallene Vergütungen verpflichtet. Verzugsschaden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftraggeber nicht verlangen.
(6) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Leistung zu erbringen.
6 Kündigung
(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag während der Laufzeit des Projektes nur aus wichtigem Grunde kündigen.
(2) Kündigt der Auftragsnehmer aus einem wichtigen Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten).
(3) Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grunde, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so braucht der Auftraggeber nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen zu bezahlen, die für ihn produktiv nutzbar sind.
7 Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8 Schutzrechte / Verschwiegenheit
(1) An allen vom Auftragnehmer überlassenen Daten, Unterlagen, einschließlich Kostenvoranschlägen und Zeichnungen, behält sich der Auftragnehmer alle Rechte, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind dem Auftraggeber anvertraut, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Wird dem Auftragnehmer der Auftrag nicht erteilt sowie im Falle der Rückgängigmachung bzw. des Rücktritts vom Vertrag oder der Kündigung sind die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bei Aufträgen über Liefer- und Leistungsgegenstände, deren Konstruktionsmerkmale der Auftraggeber vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion nicht
in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme frei.
(3) Eine Haftung für der Nutzung des Liefer- und Leistungsgegenstandes entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte kann der Auftragnehmer nicht übernehmen; er versichert jedoch, dass ihm solche nicht bekannt sind.
(4) Wird im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Auftrags
1. eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung gemacht,
2. eine andere technische Neuerung entwickelt,
3. ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen oder
4. eine Idee entwickelt, die zu einer schutzfähigen Leistung
im Sinne der Nr. 1 bis 3 führen kann, so wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber umgehend melden. Meldet der Auftraggeber innerhalb von drei weiteren Monaten die gemeldete Erfindung nicht als Patent- oder Gebrauchsmuster an, so kann der Auftragnehmer über die Erfindung frei verfügen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Erwerb schutzfähiger Rechte eine angemessene, gesonderte Vergütung an den Auftragnehmer zu entrichten, welche sich danach bemisst, welchen Nutzen der Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Verwertung der Schutzrechte erzielen kann; in die Vergütung einzubeziehen sind auch jene Aufwendungen, die der Auftragnehmer nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindurigen an eigene Mitarbeiter zu entrichten hat. Meldet der Auftragnehmer Schutzrechte im eigenen Namen an, ist er auf Verlangen des Auftraggebers bereit, ihm eine unbeschränkte ausschließliche Lizenz für das In- und Ausland zu erteilen, Hierfür ist gegebenenfalls ein besonderer Lizenzvertrag abzuschließen, der die Entrichtung einer angemessenen Lizenzgebühr regelt.
(5) Der Auftragnehmer und ihre Mitarbeiter verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche Informationen über den Auftraggeber sowie über seine Kunden, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung eines Vertrages.
(6) Der Auftragnehmer und ihre Mitarbeiter verpflichten sich, diese Informationen – soweit nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass Dritte von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers keine Kenntnis erlangen. Der Auftragnehmer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass sie diese Verpflichtungen ebenfalls – auch nach Beendigung ihrer Dienstverhältnisse – einhalten.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Produktionsbeginn spätestens zum Ende der Ausschließlichkeit die Bearbeitungsergebnisse unter ausdrücklichem Hinweis auf den Auftraggeber zu veröffentlichen. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dem Auftragnehmer hierfür geeignetes Dokumentationsmaterial, z.B. Werkfotos, zu überlassen.
9 Schlussbestimmungen
(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers.
(2) Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz des Auftragnehmers Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Traunstein.
(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer
und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.